Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

  1. Vertragsabschluss

Der Käufer schliesst mit Biolandbau Guggenbüel unter Anerkennung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag und akzeptiert diese AGB. Es wird darauf hingewiesen, dass diese AGB jeweils der sich ändernden gesetzlichen Situation angepasst werden müssen. Für sämtliche Verträge gelten deshalb die jeweils gültigen AGB zum Zeitpunkt der Bestellung. Hiervon abweichende Regelungen treten nur insofern in Kraft und Geltung, als sie vom  Biolandbau Guggenbüel separat und schriftlich bestätigt worden sind.

 

  1. Preise

Alle aufgeführten Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Bei Fleischbestellung wird der definitive Totalpreis, welche sich nach genauem Gewicht und dem KG Preis zusammenstellt. Werden bei der Abholeinladung mitgeteilt und gelten.

 

  1. Rückgaberecht

Für Lebensmittel gibt es kein Rückgaberecht. Wir finden aber sicher eine Lösung, falls sie mit dem gekauften Produkt nicht zufrieden sind.

 

  1. Lieferung

Wir liefern keine Waren, Sie können nur bei uns Bestellt werden und nach Benachrichtigung, durch uns, bei uns abgeholt werden

 

  1. Versand per Post Inland / Ausland

Siehe Punkt 4.

 

  1. Zahlungshinweise, Fälligkeit und Verzug

Sie können bei Abholung der Produkte bar (TWINT) bezahlen oder per Rechnung (die wir beilegen) innert max 10 Tagen beglichen werden.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von Biolandbau Guggenbüel .

 

  1. Haftung

Jegliche Haftungsansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Biolandbau Guggenbüel haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Biolandbau Guggenbüel nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

  1. Anwendbares Recht

Es gilt Schweizerisches Recht; unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Anbringen ist der Kanton Zürich.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschliesslich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine nichtvorhergesehene Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.